Alpen und Tratten der Ortsgemeinde Wartau
Alpkorporationen in Wartau
Schaneralp / Schanerberg und die Alp Labria sind Alpen, deren Alprechte bestimmte Wartauer Geschlechter inne haben. Die Alpstösse werden aber nicht einzelnen Personen zugeteilt. Die Ortsgemeinde hat bei diesen Alpen keine Rechte. Die Alpen Palfris sowie Riet und Folla sind Privatalpen. Deren Alprechte sind handelbar und im Grundbuch eingetragen. Die Ortsgemeinde hat im Verlaufe der Zeit viele davon erworben.
Alp Riet und Folla
Diese Alp ist in 153¼ Alpstössee aufgeteilt. Von diesen sind 98.875 Stösse und 24 Hüttenrechte der Kuhalp Riet im Eigentum der Ortsgemeinde. Die Bewirtschaftung dieser Alp überlässt die Ortsgemeinde der Alpkorporation Riet und Folla.
Tratten
Die Ortsgemeinde betrieb in der Vergangenheit einmal 5 Tratten, nämlich die Tratten Malanserholz, Schanerholz, Rheinau, Gretschinserholz und Schollberg. Die Tratten Gretschinserholz und Schollberg sind seit vielen Jahren privaten Landwirten verpachtet. Die übrigen 3 Tratten werden von der Ortsgemeinde bewirtschaftet. Es gelten dabei ähnliche Grundsätze wie für die Alpen.
Palfris
Die Alpkorporation Palfris umfasst gesamthaft 561¼ Alprechte (Stösse). Die Alprechte können verkauft, verpfändet, in Nutzniessung oder in Pacht gegeben werden. Diese Rechtsgeschäfte sind, mit Ausnahme der Verpachtung, erst mit dem Eintrag ins Alpbuch der Gemeinde Wartau gültig und müssen mindestens einen halben Stoss (4/8) zum Gegenstand haben. Von diesen 561¼ Alpstössen gehören der Ortsgemeinde 175 Stösse. Sie ist damit der grösste Eigentümer von Alprechten.
Zur Alp Palfris gehören die der Ortsgemeinde gehörenden Alpstafel Rütigut, Geissegg, Stralrüfi, Forggili, Alt Hus und Müllrig Hütte. Diese Alpstafel werden durch die Ortsgemeinde bestossen und behirtet. Der Betrieb der Alpen ist, rein wirtschaftlich betrachtet, kaum lohnend. Es geht dabei aber auch um die Weiterführung von Traditionen und darum, eine Vergandung der Landschaft zu verhindern.
Damit Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden, muss die Alpbewirtschaftung viele gesetzliche Vorgaben einhalten. So werden Beiträge gekürzt oder gänzlich gestrichen, wenn die Bestossung 25 Prozent unter dem vom Kanton bestimmten Normalbesatz oder 15 Prozent über dem Normalbesatz ist. Der Normalbesatz hängt von der Alpzeit und der Art der aufgetriebenen Tiere ab.
Für die Tiere auf Palfris besteht bis zum 25. Juli gemäss Alpreglement eine Stallpflicht. Diese Stallpflicht führt vermehrt zu Diskussionen. Da jedoch Sömmerungsbetrieben keine alpfremden Dünger zugeführt werden dürfen, kann durch das Stallen der Tiere Dünger auf der Alp produziert werden. Zudem werden die Tiere im Hochsommer im Stall weniger von Insekten geplagt und haben mehr Ruhe. Die Stallpflicht erleichtert auch die Ueberwachung der Tiere. Nicht zuletzt darum wird sie von auftreibenden Tierhaltern geschätzt.